Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 14 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Schwerpunktbildung

(1) Die Medizinische Universität richtet in ihren Forschungsschwerpunkten Gesundheitssystemforschung und Digitalisierung des Gesundheitswesens Professuren mit entsprechenden Forschungsschwerpunkten ein (Forschungsschwerpunktprofessur). Der Anteil der Forschungsschwerpunktprofessuren an der Gesamtzahl der Professorinnen- und Professorenstellen der Medizinischen Universität soll 25 Prozent betragen, im Vollausbau mindestens 20 Stellen. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung unterschreitet denjenigen von Professuren ohne entsprechende Schwerpunktbildung und ohne Aufgaben in der Krankenversorgung um maximal 50 Prozent. Die in Professuren mit Forschungsschwerpunkt wahrzunehmenden Aufgaben weisen nach Art und Umfang einen Schwerpunkt in den Forschungsschwerpunkten der Medizinischen Universität auf. Die Forschungsschwerpunktprofessur ist unbeschadet einer unbefristeten Beschäftigung auf fünf Jahre befristet. Die in Forschungsschwerpunktprofessuren erbrachten Forschungsleistungen sind jeweils vor Ablauf der fünf Jahre in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands zu evaluieren. Auf Antrag ist nach erfolgreicher Evaluation die Fortsetzung der Forschungsschwerpunktprofessur um jeweils weitere fünf Jahre zu ermöglichen.

(2) Die Medizinische Universität kann für die Dauer von fünf Jahren nach Aufnahme des Studienbetriebs im Studiengang Humanmedizin Professuren mit Schwerpunkt in der Lehrentwicklung einrichten. Der Wissenschaftssenat entscheidet rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Evaluation über eine Weiterführung. Der Anteil dieser Professuren an der Gesamtzahl der Professorinnen- und Professorenstellen der Medizinischen Universität darf fünf Prozent nicht übersteigen. Die von Professorinnen und Professoren mit Schwerpunkt in der Lehrentwicklung wahrzunehmenden Aufgaben weisen vorübergehend einen Schwerpunkt in der Lehrentwicklung auf. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung unterschreitet denjenigen von Professorinnen und Professoren an Universitäten ohne Schwerpunkt in der Lehrentwicklung ohne Aufgaben in der Krankenversorgung um maximal 50 Prozent.

(3) Soweit die Medizinische Universität Professuren mit Schwerpunktbildung vorsieht, kann sie auch Juniorprofessuren mit Schwerpunktbildung einrichten. Der Anteil der Juniorprofessuren mit Schwerpunktbildung in der Forschung an der Gesamtzahl der Stellen für Forschungsschwerpunktprofessuren darf 25 Prozent nicht übersteigen. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung darf die Untergrenze der Regellehrverpflichtung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach der auf Grundlage des § 16 erlassenen Rechtsverordnung nicht unterschreiten.

§ 13 § 15