Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 2 Aufgaben, Verordnungsermächtigung
(1) Die Medizinische Universität nimmt neben Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung zugleich systemrelevante Koordinierungs- und Innovationsaufgaben an der Schnittstelle von Wissenschafts- und Gesundheitssystem (System- und Zukunftsaufgaben) wahr. Die Forschungsschwerpunkte der Medizinischen Universität sind die Gesundheitssystemforschung und die Digitalisierung des Gesundheitswesens.
(2) Die Medizinische Universität nimmt eine koordinierende und unterstützende Funktion für die gesundheitliche und pflegerische Versorgung in der Modellregion Gesundheit Lausitz ein. Die Medizinische Universität bildet als Kern eines Forschungs-, Lehr- und Versorgungsnetzwerks in der Modellregion Gesundheit Lausitz mit dem Forschungs-, Lehr- und Versorgungsnetzwerk zusammen das Innovationszentrum Universitätsmedizin Cottbus (IUC). Die Medizinische Universität fördert in der Modellregion Gesundheit Lausitz und darüber hinaus den Transfer neuer Versorgungskonzepte und -innovationen in die Politik und die Selbstverwaltung des Gesundheitswesens.
(3) Das Nähere zu den Aufgaben der Medizinischen Universität, insbesondere in der Modellregion Gesundheit Lausitz, kann das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung regeln. Soweit Näheres zu den Aufgaben mit Bezug zur Krankenversorgung oder in der Modellregion Gesundheit Lausitz geregelt wird, ist zum Erlass der Rechtsverordnung das Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung erforderlich.
(4) Zu den Aufgaben der Medizinischen Universität in der Krankenversorgung nach Absatz 1 zählt insbesondere die öffentliche Gesundheitsversorgung unter Freistellung der Stadt Cottbus/ Chóśebuz von deren Sicherstellungsauftrag nach § 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30 S. 33) geändert worden ist. Die Krankenversorgung dient der Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre sowie System- und Zukunftsaufgaben. Die Medizinische Universität stellt sicher, dass die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch Artikel 31 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg verbürgten Grundrechte gewährleistet werden.
(5) Die Medizinische Universität fördert Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen und beteiligt sich an der Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten sowie an der interprofessionellen Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal im Gesundheitswesen einschließlich der Pflege. Die regelmäßige Bewertung nach § 3 Absatz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erstreckt sich auch auf die Arbeit bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
(6) Die Medizinische Universität ist Bauherrin.
(7) Die Medizinische Universität kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.
(8) § 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. Dabei findet § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der von der Medizinischen Universität zu erstellende Struktur- und Entwicklungsplan die spezifischen Aufgaben einer Universitätsmedizin und ihre besondere Rolle im IUC berücksichtigt.