Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 4 Rechtsstellung, staatliche Aufsicht

(1) Die Medizinische Universität hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen nach § 33.

(2) Die Medizinische Universität nimmt die ihr obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die Medizinische Universität kann einzelne der ihr übertragenen Aufgaben auch in einer Rechtsform des privaten Rechtes wahrnehmen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Einzahlungsverpflichtungen der Medizinischen Universität müssen auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. Die Medizinische Universität muss einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des anderen Unternehmens erhalten. Durch Vereinbarung ist sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.

(3) Die Medizinische Universität untersteht der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Die Medizinische Universität ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land nach Artikel 85 des Grundgesetzes im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gebunden. Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 5) geändert worden ist, gelten entsprechend.

§ 3 § 5