Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung
BbgVBauV§ 30 Weitergehende Anforderungen
An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 Meter beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.
Einzelnorm