Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

BbgVBauV

§ 30 Weitergehende Anforderungen

An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 Meter beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.

Einzelnorm

§ 29 § 31