Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

BbgVBauV

§ 32 Übergangsvorschriften

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten ist der betrieblich-organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei Jahren § 27 entsprechend anzupassen.

Einzelnorm

§ 31 § 33