Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

BbgVBauV

§ 9 Bekleidungen, Dämmstoffe

(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus

mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Feuerlöschanlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten,

nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen .

(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Einzelnorm

§ 8 § 10