Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versorgungswerkgesetz Brandenburg
BbgVLTG§ 1 Mitgliedschaft im Versorgungswerk
Die Mitgliedschaft der Mitglieder des Landtags Brandenburg im Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (Versorgungswerk – VLT) wird durch dieses Gesetz, das Abgeordnetengesetz, den zwischen den Landtagen Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg abzuschließenden Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (Vertrag) sowie im Übrigen durch die Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg (Satzung) geregelt. Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Es erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.