Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versorgungswerkgesetz Brandenburg
BbgVLTG§ 4 Organe und Dienstverhältnisse
(1) Organe des Versorgungswerks sind
die Vertreterversammlung,
der Vorstand und
der oder die Vorstandsvorsitzende.
Der oder die Vorstandsvorsitzende vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(2) In der Vertreterversammlung müssen die nordrhein-westfälischen, die brandenburgischen und die baden-württembergischen Mitglieder des Versorgungswerks angemessen vertreten sein. Maßgeblich ist jeweils das Verhältnis der Mitgliederzahlen der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg. Die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks wählen jeweils zu Beginn der Wahlperiode des Landtags Brandenburg die auf sie entfallenden Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Dabei steht den brandenburgischen Mitgliedern das Vorschlagsrecht für die auf sie entfallenden Mitglieder des Vorstands zu. Die Ämter der brandenburgischen Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands enden jeweils mit dem Ablauf der Wahlperiode des Landtags Brandenburg. Die Amtsinhaberinnen und die Amtsinhaber führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.
(3) Näheres zu den Organen des Versorgungswerks wird durch den Vertrag sowie durch die Satzung geregelt. Für eine Übergangszeit bis zur Neuwahl der Vertreterinnen und Vertreter aus Brandenburg nach dem Ende der sechsten Wahlperiode des Landtags Brandenburg können der Vertrag und die Satzung abweichende Regelungen vorsehen, soweit diese wegen der bis zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Amtsperiode der brandenburgischen Organmitglieder erforderlich sind.