Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

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§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

(1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Anzahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.

(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 Quadratmeter Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden.

(3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 Quadratmeter Grundfläche müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche haben.

(4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit selbsttätig er Feuerlöschanlage zulässig.

(5) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 Quadratmeter, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 Meter unter der Geländeoberfläche liegt.

(6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 Quadratmeter eine dafür geeignete selbsttätige Feuerlöschanlage haben.

(7) Die Wirkung selbsttätige r Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.

(8) Die Auslösung von selbsttätigen Feuerlöschanlagen ist an einer vorhandenen Brandmeldeanlage anzuzeigen und an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.

Einzelnorm

§ 18 § 20