Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
BbgVStättV§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
(1) Großbühnen müssen eine selbsttätige Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.
(2) Sprühwasserlöschanlagen müssen zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können und durch technische Maßnahmen gegen Fehlauslösungen und Fehlbedienungen gesichert sein. § 36 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.
(4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.
Einzelnorm