Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

BbgVStättV

§ 37 Laseranlagen

Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Einzelnorm

§ 36 § 38