Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
BbgVStättV§ 37 Laseranlagen
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Einzelnorm