Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
BbgVStättV§ 4 Dächer
(1) Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen mindestens feuerhemmend sein. Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
(2) Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 Quadratmeter Grundfläche. § 5 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können.
Einzelnorm