Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

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§ 7 Bemessung der Rettungswege

(1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 Meter sein. Bei mehr als 5 Meter lichter Höhe ist je 2,5 Meter zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 Meter zulässig. Die Entfernung von 60 Meter bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß.

(2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 Meter sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und den Ausstattungen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 Metern haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.

(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 Meter sein.

(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenanzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

1. Versammlungsstätten im Freien sowie Stadien

1,20 Meter je 600 Personen,

2. andere Versammlungsstätten

1,20 Meter je 200 Personen;

Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen von Versammlungsräumen mit mehr als 200 Personen muss mindestens 1,20 Meter betragen. Dies gilt für Versammlungsstätten im Freien, Stadien und Freisportanlagen entsprechend. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 Metern. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 Metern.

(5) Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 Meter beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 Meter betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 Meter betragen.

(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.

Einzelnorm

§ 6 § 8