Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz

BbgVfG

§ 3 Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Potsdam.

§ 2 § 4