Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz
BbgVfG§ 8 Auflösung
Bei vollständiger Auszahlung des Sondervermögens gilt dieses als aufgelöst.
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BbgVfGBei vollständiger Auszahlung des Sondervermögens gilt dieses als aufgelöst.