Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg
BbgVwZG§ 1 Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung
(1) Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Einrichtungen des Landes
und der Landesbetriebe, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der
Landesfinanzbehörden, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 10
des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder
behördliche Anordnung bestimmt ist.