Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg

BbgVwZG

§ 1 Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

(1) Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Einrichtungen des Landes

und der Landesbetriebe, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der

sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der

Landesfinanzbehörden, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 10

des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der

jeweils geltenden Fassung.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder

behördliche Anordnung bestimmt ist.

§ 2