Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wasserbauprüfverordnung
BbgWBauPV§ 1
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 sowie §§ 17, 18, 19, 21 bis 25 der Brandenburgischen Bauordnung zu führen:
Abwasserbehandlungsanlagen:
Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu acht Kubikmetern je Tag bemessen sind,
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
Fettabscheider,
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu acht Kubikmetern je Tag bemessen sind,
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenwasserstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen;
Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und -flächen,
Behälter,
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
Sicherheitseinrichtungen.