Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 153 Verwaltungsvorschriften

Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 152 § 154