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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.04.2019 – 6 L 482/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0430.6L482.17.00

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 1.174,84 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 5. September 2017 (Az.: VG 6 K 2277/17) gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2017 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und nach der mit Bescheid vom 28. Juni 2017 erfolgten Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO kann das Gericht die bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeitsprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren eingeschränkten Umfang geboten ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, soweit diese nicht offensichtlich nichtig sind. Das Gericht hat sich auf die summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht, die dem Klageverfahren vorbehalten bleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 –, Seite 3 EA; sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 – 9 S 26.05).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage der Antragstellerin nicht überwiegend wahrscheinlich. Ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den voraussichtlichen Abwasseranschlussbeitrag erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Seine rechtliche Grundlage findet der Bescheid nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Abwasserbeitragssatzung D... des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (WAV) vom 12. Februar 2015 (ABS 2015). Die Satzung lässt im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler erkennen, wofür auf die ausführliche Begründung des Urteils der Kammer vom 24. Oktober 2016 – VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) zur Vorgängersatzung vom 14. August 2012 (ABS 2012) verwiesen wird. Die dortigen Erwägungen, an denen die Kammer weiterhin festhält, lassen sich auch auf die (nahezu) gleichlautende Abwasserbeitragssatzung 2015 übertragen, die ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von dem Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz (WAV) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Antragstellerin hat diesbezüglich keine substantiierten Rügen erhoben.

Ebenso wenig bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragstellerin ernstliche Zweifel.

Der angegriffene Bescheid weist keine offenkundigen formellen oder materiellen Fehler auf, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner stützt sich für die verfahrensgegenständliche Erhebung einer Vorausleistung vielmehr zutreffend auf § 8 Abs. 8 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. § 9 Abs. 1 ABS 2015, wonach auf die voraussichtliche Beitragsschuld eine Vorausleistung in Höhe von 70% erhoben wird, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Letzteres war ausweislich der Gründe des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 3. August 2017 im März 2017 der Fall, nachdem in der Sitzung der Verbandsversammlung des WAV am 9. November 2016 der Zuschlag für die Erschließung der Ortslagen T... und L... erteilt worden war. Soweit die Antragstellerin ihren hiergegen gerichteten Einwand, mit der Maßnahme sei im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides noch nicht begonnen worden, auf ein Schreiben des Antragsgegners vom 18. Juli 2017 stützt, mit dem dieser mitteilt, dass die Errichtung der öffentlichen leitungsgebundenen Entwässerungsanlage im Bereich des Grundstückes der Antragstellerin erst im 2. Quartal 2018 erfolgen werde, verkennt sie, dass es insoweit im Hinblick auf den Gesamtanlagenbegriff des Anschlussbeitragsrechts auf den Beginn des Gesamtbauvorhabens – hier also des Bauvorhabens „Schmutzwassererschließung W..., A..., T...und L..., Schmutzwassererschließung der Ortslagen T...“ – ankommt. Ihr Einwand vermag demnach nicht zu überzeugen; eine ggf. nähere Ermittlung des maßgeblichen Bauprogramms muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Mit ihrem Vortrag, der Antragsgegner verfüge hinsichtlich der in Rede stehenden Baumaßnahme über kein (aktuelles) Abwasserbeseitigungskonzept, da die von dem Antragsgegner insoweit in Bezug genommenen Unterlagen des Vorgängerverbandes bzw. der ILB veraltet seien und den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprächen und zudem das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht erfassten, vermag die Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides darzulegen.

Die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sein werde, findet im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg keinen unmittelbaren Anhalt (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.Januar 2012 – OVG 9 S 85.11 –, juris Rn. 13; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 13. September 2012 – VG 6 K 306/12 –, juris Rn. 21). Ungeachtet der Frage, ob man ein Abwasserbeseitigungskonzept für die Beurteilung der Frage, ob ein Herstellungstatbestand gegeben ist bzw. ob der in die Kalkulation des Beitragssatzes eingestellte Herstellungsaufwand beitragsfähig ist, überhaupt grundsätzlich für erforderlich erachtet (offen lassend: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 – VG 6 K 15/11 –, juris Rn. 48 f. und Urteil vom 8. Juni 2011 – VG 6 K 1033/09 –, juris Rn. 38 f.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

8. Oktober 2018 – OVG 9 N 89.17–, juris Rn. 9) vermag ein solches Konzept die ihm in erster Linie zukommende Funktion - nämlich die Beurteilung zu ermöglichen, ob die technischen Anlagen bereits funktionsfähig hergestellt sind und ob demgemäß für ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme (noch) ein Herstellungs- oder (schon) ein Verbesserungsbeitrag zu erheben ist – vielmehr auch dann zu erfüllen, wenn es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Herstellungsbeitragssatzung vorliegt (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 3. November 2011 – VG 6 K 15/11 –, a.a.O. Rn. 49, Urteil vom 8. Juni 2011 – VG 6 K 1033/09 –, a.a.O. Rn. 39 und Urteil vom 13. September 20112 – VG 6 K 306/12 –, juris Rn. 21).

Hier hat der Antragsgegner vorgetragen, über ein Abwasserbeseitigungskonzept zu verfügen, dessen zweite Fortschreibung auch den Anschluss des Ortsteils L...vorsehe. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass der Verband entsprechende Fortschreibungen nicht erstellen könne, da das Ausgangskonzept nicht von ihm, sondern vom Vorgängerverband, dem Zweckverband Trink- und Abwasser D... und Umland (ZVTA), stamme, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der WAV Rechtsnachfolger des ZVTA ist (vgl. zur wirksamen Fusion von ZVTA und TAZV zum WAV: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 26. September 2014 – VG 1 K 214/13 –, juris Rn. 19 und Urteil vom 27. Oktober 2016 – VG 6 K 667/12–, juris Rn. 7 ff). Eine Beanstandung des fortgeschriebenen Konzeptes durch die zuständige Wasserbehörde gemäß § 67 Abs. 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ist ersichtlich nicht erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dient ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht primär der Gewährleistung einer finanziellen Planungssicherheit für Grundstückseigentümer und -käufer sowie Investoren im Vorfeld. Ebenso wenig muss sich jede einzelne Herstellungsmaßnahme – erst recht nicht von Anfang an – darin wiederfinden (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 – VG 6 K 15/11 –, juris Rn. 54 u. 71 und Urteil vom 8. Juni 2011 – VG 6 K 1033/09 –, juris Rn. 43). Ihren Vortrag, in einem Abwasserbeseitigungskonzept müssten vor dem Bau sämtliche anzuschließende Flurstücke und Grundstücksanschlüsse ausgewiesen sein, woran es hier fehle, kann die Antragstellerin insoweit auch nicht erfolgreich auf die auf Grund des § 66 Abs. 1 Satz 7 und des § 153 BbgWG erlassene Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung (VV ABK) stützen, der sich derart enge Festlegungen nicht entnehmen lassen.

Letztlich muss eine ggf. nähere Klärung der von der Antragstellerin aufgeworfenen – aber nicht hinreichend substantiierten - komplexen Fragestellungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Flurstücken um ein sog. Hinterliegergrundstück handelt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides. Namentlich ist auch insoweit davon auszugehen, dass mit der Herstellung der Entwässerungseinrichtung im Bereich des Grundstückes der Antragstellerin für dieses eine Anschlussmöglichkeit vorliegen wird.

Die einen Vorteil vermittelnde tatsächliche Anschlussmöglichkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG liegt vor, wenn ein Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. Die für Hinterliegergrundstücke weiter erforderliche rechtliche Anschlussmöglichkeit ist gegeben, wenn die technische Satzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt. Hiervon ausgeschlossen werden Hinterliegergrundstücke demgegenüber, wenn die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke beschränkt, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 –, juris Rn. 22), soweit nicht die Satzung regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück besteht (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 –, juris Rn. 24).

Hier vermittelt die Abwasserentsorgungssatzung des WAV (AbwES) Hinterliegergrundstücken grundsätzlich ein Anschlussrecht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwES kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe der Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Nach Absatz 2 Satz 1 der Regelung erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur auf solche Grundstücke, die durch einen Abwasserkanal des Zweckverbandes erschlossen sind oder werden. Damit wird jedem Grundstückseigentümer ein unbedingtes, nicht in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt; eine Beschränkung auf Vorderliegergrundstücke enthält die Regelung nicht (vgl. hierzu bereits: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VG 6 K 1014/13 – juris Rn. 29 und Urteil vom 30. Oktober 2018 – VG 6 K 1977/16 –, juris Rn. 25).

Ebenso ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens von einer hinreichend rechtlich gesicherten Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin auszugehen. Es wird – nach Herstellung der Entwässerungsanlage – durch einen Abwasserkanal des Zweckverbandes erschlossen werden, weil bei summarischer Prüfung zu Gunsten des Grundstückes ein Notleitungsrecht gemäß § 44 des Brandenburger Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) über das unmittelbar an die kanalführende Straße angrenzende Vorderliegergrundstück (Flst. 386) besteht.

Die Voraussetzungen des § 44 BbgNRG liegen unter Zugrundelegung des o. g. Prüfungsmaßstabes vor. Danach muss der Eigentümer dulden, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks durch das Vorderliegergrundstück auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführt, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich ist und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist.

Das Grundstück der Antragstellerin liegt ausweislich der von ihr nicht bestrittenen Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2017 mit seiner veranlagten Teilfläche im Geltungsbereich der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... OT L...in der Fassung vom November 2012 und also im unbeplanten Innenbereich, so dass ein Bauvorhaben auf dem Grundstück gemäß § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) bauplanungsrechtlich zulässig ist. Das von der Antragstellerin bewohnte Grundstück ist tatsächlich bebaut; die erforderliche wegerechtliche Erschließung erfolgt über das Vorderliegergrundstück Flst. 386 und ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten entsprechend grundbuchlich gesichert.

Der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz ist auch anders nicht möglich als über das Vorderliegergrundstück, eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Abwasserleitung über das Vorderliegergrundstück ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nach ursprünglicher Planung über das Flurstück 301 eine öffentliche Zuwegung zu ihrem Grundstück hatte geschaffen werden sollen, in der dann im Rahmen der Herstellung der Entwässerungsanlage auch eine Stichleitung verlegt worden wäre, vermag sie hieraus nichts für sich herzuleiten. Bei leitungsgebundenen, öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen steht dem Einrichtungsträger vielmehr ein weites Planungs- und Organisationsermessen zu, das vom Gericht lediglich auf Verstöße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu überprüfen ist. Der Einrichtungsträger bestimmt durch sein Planungskonzept, wie er die öffentliche Einrichtung ausgestalten will und welche Vorteile den jeweiligen Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung geboten werden sollen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2017 – 4 KO 823/14 –, juris Rn. 76; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 18. Mai 2012 – 6 L 81/12 -, juris Rn. 23); ein Anspruch auf Herstellung eines neuen Kanals existiert grundsätzlich nicht (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 AbwES).

Dass der Verband hier sein diesbezügliches Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt hat, lässt sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht feststellen. Namentlich ist dem an die Antragstellerin gerichtetem Schreiben vom 24. Februar 2017 zu entnehmen, dass die ursprüngliche Planung eine Änderung erfahren habe, weil der geplante und insoweit erforderliche Grunderwerb hinsichtlich des Flurstückes 301 nicht zustande gekommen sei. Den von ihr in diesem Zusammenhang gerügten Ermessensfehl- oder –nichtgebrauch hat die Antragstellerin nicht näher substantiiert. Eine etwaige nähere Aufklärung insoweit muss ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Eine weitere rechtliche Absicherung des Notleitungsrechtes (etwa mittels einer Grunddienstbarkeit) ist in Brandenburg angesichts der klaren und weitreichenden, bereits für die Verlegung einer neuen Leitung sowie auch für die Duldung einer bereits verlegten Leitung geltenden Regelungen des Abschnittes 10 des Brandenburger Nachbarrechtsgesetzes nicht gefordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 –, juris Rn. 9 und vom 26. Januar 2011 – 9 B 22.09 –, juris Rn. 51.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VG 6 K 1014/13 – juris Rn. 37; im Ergebnis auch Becker in Becker u.a., KAG Kommentar, Loseblattsammlung, § 8 Rn. 184). Der Vortrag der Antragstellerin, das Bestehen eines Duldungsanspruches aus § 44 Abs. 1 BbgNG reiche für eine dauerhafte Sicherung nicht aus, da ein Landesgesetz sich jederzeit ändern könne, ist abwegig. Es gibt keinen Grund, ernstlich anzunehmen, dass § 44 Abs. 1 BbgNR in der Zukunft substantiell geändert wird (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, juris Rn. 9).

Das Vorbringen der Antragstellerin zu der von ihr beanstandeten Festlegung des Grundstücksanschlusses durch den Verband und zum Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwanges bzw. der von ihr beantragten Befreiung hiervon ist für die Rechtmäßigkeit der hier verfahrensgegenständlichen Erhebung einer Vorausleistung auf den voraussichtlichen Abwasseranschlussbeitrag ohne Bedeutung. Nach § 8 Abs. 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Darauf, ob das Grundstück (schon) tatsächlich angeschlossen ist oder aufgrund eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs (noch) angeschlossen werden muss, kommt es nicht an.

Soweit die Antragstellerin der Sache nach überdies vorträgt, der von ihr zu leistende finanzielle Aufwand für den Anschluss ihres Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserkanalisation sei erheblich, da eine lange Leitung und aufgrund des Gefälles eine „sehr teure Hebeanlage“ eingebracht werden müssten, was in keinem Verhältnis zu dem mit der Anschlussmöglichkeit vermittelten wirtschaftlichen Vorteil stehe, vermag dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung des Vorausleistungsbetrages zu begründen. Die Antragstellerin hat nichts (substantiiert) dafür vorgetragen und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die von ihr insoweit zu tragenden, von ihr – allerdings ohne jede nähere Substantiierung - auf mindestens 13.000 Euro veranschlagten Kosten gemessen an dem Nutzen der zentralen Kanalisation für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung unzumutbar hoch wären. Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze ist wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundwasserschutz und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung durch eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zukommt, hoch anzusetzen, so dass einem Grundstückseigentümer grundsätzlich auch erhebliche finanzielle Lasten auferlegt werden können. Aus diesem Grund wird etwa bei einem – wie hier jedenfalls auch – zu Wohnzwecken genutzten Grundstück das zumutbare Maß grundsätzlich nicht überschritten, wenn die Kosten für den Anschluss des Grundstücks 25.000,- Euro nicht überschreiten (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 6 L 265/14 –, Rn. 23, juris; für die Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2008 – 15 A 480/08 – juris Rn. 8 ff.; ferner zur Höhe der Anschlusskosten im Zusammenhang mit einem Kostenerstattungsverlangen nach § 10 KAG Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Kommentar, § 10 Rn. 99 ff.).

Schließlich lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Vollziehung des Vorausleistungsbescheides in Höhe von 4.699,36 Euro für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. Eine unbillige Härte liegt (nur) vor, wenn für den Betroffenen durch die sofortige Vollziehung über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 – juris, Rn. 8). Entsprechende Umstände hat die Antragstellerin hier jedoch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.