Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern

Anlagen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes sind von ihren Eigentümern oder Besitzern zu unterhalten und zu betreiben. Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern, sind abweichend davon von dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers gemäß § 79 Absatz 1 zu unterhalten.

§ 81 § 83