Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 28.08.2018 – VG 5 L 568/18
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0828.5L568.18.00
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 23.840,77 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Leistungsbescheid, mit dem sie zum Ersatz von Mehrkosten für die Sanierung einer verrohrten Teilstrecke des N... im Bereich Ihres Grundstücks in F... herangezogen worden ist.
Bei dem N... handelt es sich um ein oberirdisches Gewässer II. Ordnung. Das N... dient der Vorflut (Entwässerung) zahlreicher an seinem Lauf gelegener Grundstücke. Es ist im Bereich zwischen Bahndamm L... und Bahndamm L... seit Mitte der 1920´er Jahre verrohrt.
Der vom Antragsgegner vertretene Wasser- und Bodenverband ist ein Gewässerunterhaltungsverband nach dem Wasserverbandsgesetz – WVG und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden - GUVG, zu dessen Pflichtaufgaben die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gehört.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von F... verzeichneten Grundstücks an der A... . Aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigung wird auf dem Grundstück ein Lebensmittelmarkt betrieben. Nördlich des Marktgebäudes befindet sich eine nicht bebaubare Grünfläche, die unmittelbar an den Gehweg der M... bzw. der A... grenzt. Über diese Grünfläche verläuft das N..., das hier unterirdisch als Verrohrung geführt ist. Die Rohrsohle der Verrohrung befindet sich ca. 2,70 bis 3,00 m unter der Geländeoberfläche.
Im Februar 2008 erfolgte eine gutachterliche Bauzustandsuntersuchung eines 72,5 m langen Abschnitts der unterirdisch verlaufenden Verrohrung auf den Grundstücken Flur 8..., Flurstücke 1..., 1... und 5... der Gemarkung F... .Die dort vorhandene Verrohrung des N bestand aus Betonkanalrohr mit der Nennweite DN 1000, die in Einzelstücken von 0,50 m zusammengesetzt war. Laut Gutachten wies die Verrohrung des N... in dem untersuchten Bereich aufgrund der festgestellten baulichen Schäden in Sohle und Rohrwandungen erhebliche Mängel auf, durch welche ein ordnungsgemäßer Betriebszustand nicht mehr gegeben war. Es bestand die Gefahr der Setzung des umliegenden Geländes, unkontrollierbarer Unterspülungen, von Hindernissen für den Wasserabfluss des N... und von Überflutungen durch Rückstau des Gewässers. Nach den gutachterlichen Feststellungen war der Rohrkörper einsturzgefährdet.
In einem Eilverfahren (Beschluss vom 23. Januar 2009 - VG 5 L 255/08; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 – OVG 2 S 19.09) verneinte die beschließende Kammer eine Pflicht zur Unterhaltung der Verrohrung in eigener Verantwortung durch den Grundstückseigentümer (hier des Nachbargrundstücks A…). Dieser sei nicht verpflichtet, einsturzgefährdete Zustände der Verrohrung auf seinem Grundstück zu beseitigen. Solche Anlagen, die Teil des Gewässers seien, würden nach der ausdrücklichen Regelung des § 82 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG nicht der besonderen Unterhaltungspflicht durch den „Nutzungsberechtigten“ unterliegen. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gewässerbettes, also die Gewässerunterhaltung im Sinne des § 78 Satz 1 BbgWG, obliege bei Gewässern II. Ordnung wie dem N... grundsätzlich den Gewässerunterhaltungsverbänden.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 ordnete sodann die Untere Wasserbehörde der Stadt F... (UWB) im Rahmen der Gewässeraufsicht gegenüber dem G... unter Hinweis auf dessen Gewässerunterhaltungspflicht nach vorangegangener Anhörung die Instandsetzung der einsturzgefährdeten Verrohrung des Gewässers N... auf den Grundstücken Flur 8..., Flurstücke 1..., 1..., 5... der Gemarkung Frankfurt (Oder) an und gab dem G... auf, die notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen an der einsturzgefährdeten Verrohrung auf den Grundstücken Flur 8..., Flurstücke 1..., 1..., 5... der Gemarkung F... auf einer Gesamtlänge von 72,5 m durchzuführen. Die gegen diese wasserrechtliche Anordnung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des G... hatte Erfolg, da der UWB die Befugnis fehlte, die streitgegenständliche gewässeraufsichtliche Sanierungsanordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG n. F. gegenüber dem G... zu treffen. Der G... konnte gegen die Heranziehung zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme mit Erfolg geltend machen, er sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 WVG) selbst Hoheitsträger. Dem folgend durfte die UWB gegenüber dem G... nicht die Sanierung der unterirdischen Strecke des N... im Bereich der schadhaften Verrohrung auf den o.g. Flurstücken anordnen, weil damit unmittelbar regelnd in die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung des Gewässerunterhaltungsverbandes im Bereich der ihm obliegenden Gewässerunterhaltung eingegriffen wurde. Zu einem solchen Vorgehen war die UWB weder nach dem WHG noch gemäß dem BbgWG ermächtigt (Urteil der Kammer vom 26. September 2013 - VG 5 K 1225/10 -, juris - rechtskräftig).
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2014 stellte die UWB nunmehr gegenüber dem vom Antragsgegner vertretenen Gewässerunterhaltungsverband fest, dass diesem die Pflicht zur Unterhaltung der schadhaften Verrohrung einer Teilstrecke des N... auf den o.g. Grundstücken obliege und legte zugleich die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen - Erneuerung der schadhaften Verrohrung - fest.
Da der Gewässerunterhaltungsverband nach Auffassung der Aufsichtsbehörde, des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft – MLUL, seiner gesetzlich festgelegten Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung, bezogen auf die benannten Grundstücke, nicht nachkam, ordnete das MLUL gegenüber dem Wasser-und Bodenverband „... mit gleichfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14. April 2015 sofort vollziehbar die Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG der verrohrten Teilstrecke des N... auf den o.g. Grundstücken in dem von der UWB festgelegten Umfang an.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 zeigte der Wasser- und Bodenverband „... gegenüber der Aufsichtsbehörde und der UWB die Fertigstellung der aufsichtlich angeordneten Gewässerunterhaltung/Sanierung der verrohrten Teilstrecke des N... auf den o.g. Grundstücken der Gemarkung F... an. Die Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahme belaufen sich auf 185.514,39 €; mitenthalten sind Kosten für die Kanaluntersuchung (Schadensuntersuchung) i. H. v. 1.630,91 €. Eigenleistungen des Gewässerunterhaltungsverbandes wurden nach einer Kostenzusammenstellung für die Sanierung des N... im Umfang von 63.575,20 € erbracht.
Mit Leistungsbescheid vom 16. April 2018 setzte der Antragsgegner nach erfolgter Anhörung für die Unterhaltung des N... im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin in F... [Flur 8..., Flurstück 1... in der Gemarkung F... gegenüber der Antragstellerin Erschwerniskosten i. H. v. 95.363,06 € für ein Teilstück der Verrohrung mit einer Länge von 37,20 m unter Abzug der bei einer gewöhnlichen Gewässerunterhaltung ohne Erschwernis im Verbandsgebiet anfallenden durchschnittlichen Kosten (1,08 €/m) fest. Im Wesentlichen gab der Antragsgegner zur Begründung an, es handle sich um Mehrkosten im Sinne von § 85 BbgWG. Das erforderliche Sanierungsverfahren sei nach einer Vergleichskostenschätzung gewählt und durchgeführt worden. Die Gesamtstrecke, die durch den Gewässerunterhaltungsverband saniert worden sei, betrage 72,50 m; das Teilstück der auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Rohrleitung habe eine Länge von 37,20 m. Die Mehrkosten seien anhand der Länge der auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen und sanierten Verrohrung des N... errechnet worden. Diese Verrohrung diene auch dem privaten Interesse der Grundstückseigentümerin an einer verbesserten Grundstücksnutzung, die mit der Verrohrung besonders gesichert werden müsse. Ohne die Sanierung der Rohrleitungen wäre es in absehbarer Zeit zu einem Geländeeinbruch gekommen. Mithin sichere die Rohrleitung das Grundstück der Antragstellerin vor einem solchen Geländeeinbruch, der entstehen würde, wäre die Sanierung nicht durchgeführt worden. Des Weiteren würde ein ungeregelter Abfluss des Wassers im Fließ bedeuten, dass sich das Gewässer ein eigenes Bett schaffe, wodurch unter anderem auch die Standsicherheit des Marktgebäudes tangiert sei. Auch unter diesen Aspekten diene die Anlage der Grundstückssicherung.
Die Antragstellerin hat unter dem 7. Mai 2018 Widerspruch erhoben und am 9. Mai 2018 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Antragsbegründend trägt sie vor, der angefochtene Leistungsbescheid sei rechtswidrig, weswegen kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung bestehe. Denn in der Sache erhebe der Antragsgegner nicht „Mehrkosten“ sondern seine gesamten Unterhaltungskosten für den in Rede stehenden Abschnitt des N... . Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertrete, die Sanierung der Verrohrung würde auch dem privaten Interesse der Grundstückseigentümer an einer verbesserten Grundstücksnutzung dienen, treffe das hier nicht zu. Die Antragstellerin dürfe bauplanungsrechtlich den nördlich vom Marktgebäude belegenen Grünstreifen nicht ausnutzen. Der bloße Umstand, dass sich das Marktgebäude zwischen 6,40 m und 9 m von der Verrohrung entfernt befinde, rechtfertige es nicht, der Antragstellerin einen „Verursachungsbeitrag“ zuzuordnen. Der Veranlasser des Sanierungserfordernisses sei nicht das Marktgebäude der Antragstellerin, sondern ursächlich sei das Unterlassen der erforderlichen laufenden Instandhaltung der verrohrten Gewässerstrecke durch den Antragsgegner.
Auch in der Höhe seien die geltend gemachten Kosten zumindest teilweise nicht umlagefähig. Dies betreffe die Schadensuntersuchung, eine Aufgabe der allgemeinen (Gewässer-)Unterhaltungspflicht, und die vom Antragsgegner abgerechneten Eigenleistungen über immerhin 63.000 Euro, die nicht nachvollziehbar dargelegt worden seien. Schließlich übersteige die vom Antragsgegner erhobene Kostenbeteiligung die Grenzen verhältnismäßiger Inhaltsbestimmung des Grundeigentums.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei der Zugang zum verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz nicht durch § 80 Abs. 6 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO gehemmt. Insofern ordne § 85 Abs. 2 BbgWG spezialgesetzlich an, dass Rechtsbehelfe gegen Leistungsbescheide über Erschwernismehrkosten keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Die Erhebung von Erschwerniskosten habe eine behördliche Geldforderung zum Gegenstand, die lediglich einen Ersatz solcher finanzieller Aufwendungen beinhalte, für die die Behörde in Vorlage getreten sei.
Der Antragsgegner hält den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bereits für unzulässig, da ein behördlicher Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht vorliege. Auch Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung würden § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterfallen, denn sie seien öffentliche Abgaben.
II.
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Mai 2018 gegen den Leistungsbescheid vom 16. April 2018 zum Az. 01 - 2016313 über Erschwerniskosten i. H. von 95.363,06 € anzuordnen,
hat im Ergebnis keinen Erfolg.
A.
Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners ohne behördliches Vorverfahren i. S. von § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO statthaft. Vorliegend steht nicht die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Rede. Öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Beiträgen und Gebühren zwar auch sonstige Abgaben, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 4 C 30/90 –, juris). Bei dem sog. Ersatz von Mehrkosten nach § 85 Brandenburgisches Wassergesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28] - BbgWG) handelt es sich indes nicht um einen Beitragsanspruch, sondern einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (vgl. zum niedersächsischen Wasserrecht OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Februar 2017 – 13 LC 60/15, juris Rn. 41). Vielmehr sind die im Streit stehenden Mehrkosten nach § 85 BbgWG vergleichbar mit der Anforderung der Kosten für eine Ersatzvornahme. Die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme unterfällt nicht der Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13. April 1995 – 2 S 3.95 –, Rn. 11, juris; zu den Kosten einer Ersatzvornahme auch Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO [Stand: Febr. 1998], § 80 Rn. 120).
Von einem Anspruch auf Aufwendungsersatz geht auch der Landesgesetzgeber aus, der in § 85 Abs. 2 BbgWG nunmehr klargestellt hat, dass die Mehrkosten nicht nach dem Verbandsrecht durch Beiträge, sondern durch besonderen Leistungsbescheid geltend gemacht werden (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/4520, Gesetzentwurf der Landesregierung – LT-Drs., Begründung S. 12). Die vom Landesgesetzgeber insoweit gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides (§ 85 Abs. 2 S. 2 BbgWG) soll lediglich im öffentlichen Interesse die Handlungsfähigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände jederzeit gewährleisten (LT-Drs. a.a.O.).
Nach alledem dient der Mehrkostenersatz nicht der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung. Eine solche Finanzierungsfunktion haben allein die Verbandsbeiträge, die die Verbandsmitglieder dem Verband zu leisten haben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden [vom 13. März 1995 (GVBl.I/95, [Nr.03], S.14, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 - GUVG] i. V. mit § 28 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz, BGBl. I 1991, 405).
B.
Der vorläufige Rechtsschutzantrag erweist sich als unbegründet.
Für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, nämlich dahingehend, ob im konkreten Fall das Suspensivinteresse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt oder nicht. Da der Landesgesetzgeber in § 85 Abs. 2 S. 2 BbgWG die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bei Leistungsbescheiden über die Erhebung von Mehrkosten nach der genannten Bestimmung entfallen lassen hat, hat er der Sache nach einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich das Vollziehungsinteresse regelhaft gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin durchsetzen würde. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung im Einzelfall wird zwar gesetzlich vorstrukturiert, aber nicht präjudiziert. Maßstab der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ist dabei insbesondere auch eine (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage (bzw. des Widerspruchs) in der Hauptsache (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – OVG 10 S 74.17 –, Rn. 15, juris).
Bei der danach gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs gegen den Leistungsbescheid vom 16. April 2018 als offen einzuschätzen. Es spricht allerdings einiges dafür, dass der Leistungsbescheid hier rechtmäßig ergangen ist.
I.
Gemäß § 30 Abs. 2 der Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „... vom 21. März 2011 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 14 vom 13. April 2011, S. 614) in der Fassung der 1. Änderung vom 18. März 2014 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 18 vom 7. Mai 2014, S. 638) richtet sich die Heranziehung für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Mehrkosten nach § 80 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 85 BbgWG (zur Erforderlichkeit einer satzungsrechtlichen Bestimmung für die Heranziehung von Erschwerern vergl. VG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 14 K 1026/15, juris Rn. 18 ff.).
Danach kann der vom Antragsgegner vertretene und nach § 1 ff. GUVG sondergesetzlich gegründete Gewässerunterhaltungsverband - grundsätzlich - durch Leistungsbescheid (§ 85 Abs. 2 BbgWG) den Ersatz von Mehrkosten verlangen, wenn sich die Kosten der Unterhaltung durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände (Erschwerung) erhöhen (§ 85 Abs. 1 BbgWG).
1.
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG sind erhöhte Kosten der Unterhaltung durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände (Erschwerung) vom Verursacher oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zu ersetzen. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG sollen die Eigentümer oder Verursacher für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten gesondert nach Maßgabe des § 85 BbgWG herangezogen werden. Die Regelung bedeutet, dass Erschwerniskosten in der Regel erhoben werden müssen. Nur ausnahmsweise kann von der Erhebung der Erschwerniskosten abgesehen werden, wenn die Erschwernis keine oder nur so geringe Mehrkosten ausgelöst hat, dass die Erhebung von Erschwerniskosten wirtschaftlich unsinnig wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 9 B 18.13 -, juris Rn. 34).
Voraussetzung für die Erhebung von Erschwerniskosten nach § 85 BbgWG ist die Ermittlung der konkreten Erschwernisse und der durch sie verursachten Mehrkosten.
2.
Erschwerungen sind insbesondere Anlagen in, an, unter oder über Gewässern, insbesondere Querbauwerke, Durchlässe und Verrohrungen, Zäune, Stege und Gebäude, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen (§ 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BbgWG) sowie auch Grundstücke, die in ihrem Bestand besonders gesichert werden müssen
Eine Erschwernis liegt nur dann vor, wenn durch einen bestimmten Verursacher unmittelbar im oder am Gewässer Umstände geschaffen wurden, die zwingend zu einem Mehraufwand im Vergleich zu der ohne diese Umstände notwendigen Gewässerunterhaltung führen. Die nun im Gesetz in Abs. 1 S. 2 aufgezählten Erschwernisse stellen Regelbeispiele dar, es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung (LT-Drs. 6/4520 a.a.O.). Verrohrungen - wie die streitgegenständliche - erschweren per se die Unterhaltung der Gewässer, weil sie höhere Anforderungen gegenüber der Unterhaltung eines „wild“ im natürlichen Bett fließenden Gewässers stellen. So müssen sie öfters daraufhin kontrolliert werden, ob sich nicht Gegenstände (Gestrüpp, Äste, Treibgut) vor dem Einfluss oder im Durchfluss verhakt/aufgestaut haben und den ungehinderten Durchfluss des Gewässer stören. Gegebenenfalls müssen solche Stauungen arbeitsintensiv unter Einsatz von Maschinen beseitigt werden. Der Bewuchs im Bereich der Verrohrung, insbesondere vor dem Einlauf muss intensiver gepflegt werden als das natürliche Bachbett, um Störungen des Abflusses schon im Vorfeld möglichst zu vermeiden. Diese neuralgischen Punkte müssen regelmäßig, insbesondere nach Starkregenereignissen darauf kontrolliert werden, ob der Abfluss/Durchfluss des Gewässers weiterhin möglich ist (vgl. VG Köln a.a.O. Rn. 17).
3.
Allerdings liegt eine „Erschwernis“ im Sinne der genannten Regelungen nicht schon dann vor, wenn aufgrund der allgemeinen örtlichen Situation (etwa aufgrund des Verlaufs des Gewässers in einem Waldgebiet oder in einer Ortschaft) Unterhaltungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die in einer anderen Umgebung (etwa an einem Feldweg) kostengünstiger durchgeführt werden könnten. Die Regelungen dienen vielmehr allein dazu, den an „einem konkreten Verursacher festzumachende(n) zusätzliche(n) Unterhaltungsaufwand“ aus der Umlage nach dem Flächenmaßstab auszusondern, nicht aber dazu, eine Gebührenstaffelung anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse vorzunehmen (LT-Drs. 3/6324 zu Art. 4 Nr. 1 und 2; vgl. zur Neufassung des § 85 BbgWG durch das Dritte Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften dementsprechend LT-Drs. 6/4520, S. 11 f. zu § 85; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2018 – OVG 12 B 1.18 –, Rn. 31, juris).
II.
Im Grundsatz bestehen keine Zweifel und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass für den Erhalt des verrohrten Verlaufs des N... erhebliche Sanierungsaufwendungen erforderlich waren, um den Wasserabfluss weiterhin zu ermöglichen. Die schadhafte und zum Teil eingebrochene Verrohrung musste vom Gewässerunterhaltungsverband vollständig ersetzt werden. Hierbei handelt es sich zwar um Maßnahmen der Unterhaltung. Allerdings überschreitet die erforderliche Sanierung der unterirdischen Wasserstrecke den Umfang der normalen Gewässerunterhaltung nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz – WHG erheblich, denn diese bezieht sich grundsätzlich auf den Verlauf eines oberirdischen offenen Gewässers (VG Potsdam, Urteil vom 8. März 2018 – 1 K 826/16, juris Rn. 29). So meint auch der Begriff „Gewässerbett“ ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs eine äußerliche erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche, wenngleich das Vorliegen eines Gewässerbettes als Ansatzpunkt des wasserrechtlichen Regelungsprogramms nicht in dem Sinne zwingende Voraussetzung der Einordnung des N... als oberirdisches Gewässer II. Ordnung ist, dass jegliche Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken – wie vorliegend – in einer Verrohrung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt (vgl. Schwendner, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG [Stand: Mai 2016], § 39 Rn. 38).
III.
Bei summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin Erschwerer im Sinne der Regelung des § 85 Abs. 1 BbgWG ist und daher grundsätzlich anteilig zu den Kosten herangezogen werden kann, die dem Gewässerunterhaltungsverband durch die Sanierung des im streitigen Bereich verrohrten N... entstanden sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
1.
Das N... ist ein Gewässer II. Ordnung. Zufolge des bestandskräftigen Feststellungsbescheides der Unteren Wasserbehörde vom 17. September 2014 obliegt dem Wasser- und Bodenverband „... die Pflicht zur Unterhaltung der schadhaften Verrohrung einer Teilstrecke des N... unter anderem auf dem Grundstück der Antragstellerin (Flur 8..., Flurstück 1... ) in der Gemarkung F...
2.
a) Erschwerungen sind - wie bereits ausgeführt - nach § 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BbgWG insbesondere Durchlässe und Verrohrungen sowie gemäß § 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BbgWG Grundstücke, die in ihrem Bestand besonders gesichert werden müssen. Zu ersetzen hat die Mehrkosten der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage, § 85 Abs. 1 S. 1 BbgWG.
b) Vorliegend ist die Antragstellerin Grundstückseigentümerin. Es spricht einiges dafür, dass sich ihr Eigentum am Grundstück nach §§ 93, 94 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB auch auf die Verrohrung, in der ein Gewässer II. Ordnung darunter durchgeführt wird, erstreckt, weil sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist.
aa) Nach § 946 BGB erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf eine bewegliche Sache, wenn diese mit dem Grundstück dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB). Ob Sachen mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Trennung zur Beschädigung oder Änderung des Wesens der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt bzw. wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 94 Rn. 2). § 94 Abs. 1 BGB wird durch den Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 1 BGB dahingehend eingeschränkt, dass zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (S. 1). Das Gleiche gilt nach § 95 Abs. 1 S. 2 BGB bei einem Gebäude oder einem anderem Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
bb) Zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB geschieht die Verbindung, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtigt oder nach der Natur des Zweckes sicher ist (vgl. Ellenberger a. a. O., § 95 Rn. 2). Rechte im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 2 BGB sind nur dingliche Rechte und öffentlich-rechtliche Befugnisse, welche den dinglichen Rechten gleichzustellen sind. Schuldrechtlich eingeräumte Befugnisse reichen nicht aus. „In Ausübung“ des Rechts an einem fremden Grundstück erfolgt die Verbindung, wenn der Inhaber des Rechts sie vornimmt bzw. veranlasst oder sie ihm sonst zuzurechnen ist. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB gilt auch dann, wenn das Recht erst nach Errichtung der Baulichkeit eingetragen worden ist (vgl. Ellenberger a. a. O., § 95 Rn. 5). Wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB vorliegen, sind die verbundenen oder eingefügten Sachen keine wesentlichen Grundstücksbestandteile, sondern Scheinbestandteile. Sie bleiben, auch wenn sie tatsächlich unbeweglich sind, im Rechtssinne bewegliche Sachen und unterliegen den für diese geltenden Regeln. Ihre Übereignung richtet sich nach den §§ 929 ff. BGB, der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 ff. BGB (vgl. Ellenberger a. a. O. § 95 Rn. 1; vgl. m.w.N. insgesamt Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2016 – 8 A 103/14 –, Rn. 33 ff., juris).
cc) Die fragliche verrohrte Teilstrecke des N... dürfte zumindest teilweise - etwa in der stützenden Wölbung - ein Bauwerk darstellen. Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck ist jedenfalls dann gegeben, wenn die spätere Wiedertrennung von Anfang an beabsichtigt oder mit Sicherheit erwartet wird. Ob diese Voraussetzung hier bejaht werden kann, erscheint zweifelhaft. Wird die Verrohrung, die hier zugleich das Gewässerbett des N... darstellt, nicht mehr benötigt, so geschieht ihre Beseitigung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zwangsläufig durch Abbruch und Entfernung vom Grundstück, sondern z. B. durch Verfüllung oder sogar dadurch, dass man die Verrohrung einfallen lässt. In beiden Fällen bleibt sie aber mit dem Grundstück verbunden, da sie ja unterirdisch ist (vgl. für eine Stollenanlage BGH, Urteil vom 09. März 1960 – V ZR 189/58 –, Rn. 34, juris).
dd) Nach diesen Maßstäben stellt sich auch die verrohrte Teilstrecke des N... als ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Antragstellerin dar. Die Verrohrung ist „Gewässerbett“ und als Anlage Teil des Gewässers i. S. v. § 82 BbgWG, da sie auf der unterirdischen Teilstrecke des N... die Funktion eines Gewässerbettes übernimmt, dieses mithin ersetzt (s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 – OVG 2 S 19.09). Als solches ist die Verrohrung nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 1 BGB verbunden worden. Eine Trennung des „Gewässerbetts“ vom Grundstück dergestalt, dass dieses erhalten bleibt, ist nicht möglich. Eine Beseitigung der Verrohrung könnte hier nur dadurch erfolgen, dass diese zurückgebaut und der dann entstehende Hohlraum aufgefüllt wird (vgl. zu einer Bunkeranlage Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2016 – 8 A 103/14 –, juris Rn. 39).
c) Demgegenüber geht das VG Potsdam in seinem Urteil vom 8. März 2018 – 1 K 826/16 - juris - zunächst zwar auch davon aus, dass ein Kanalbauwerk durch seine Verlegung in die im Eigentum einer Stadtgemeinde stehenden Grundstücke wesentlicher Bestandteil dieser Grundstücke geworden ist. Soweit das VG Potsdam sodann die Rechtsansicht vertritt, dass jedenfalls durch den späteren Verkauf einzelner Grundstücke sich das Eigentum an dem Kanal dort vom Eigentum am Grundstück gelöst hat und es nicht nach § 946 BGB mit dem Grundstück auf die neuen Eigentümer der Grundstücke übergegangen ist, sondern bei der Stadtgemeinde verblieben und schließlich auf die heutige Gebietskörperschaft übergegangen sein soll, folgt dem die Kammer bei summarischer Prüfung nicht. Es erscheint fraglich, ob die Verrohrung eines Gewässers II. Ordnung in ihrer Funktion als Gewässerbett einer Versorgungsleitung vergleichbar und einer solchen deswegen im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB gleichzustellen wäre. Nach Auffassung des VG Potsdam dient das verrohrte Gewässer zwar nicht der Versorgung von Grundstücken im Stadtgebiet; doch es werde aber im öffentlichen Interesse der Wasserabfluss eines Gewässers II. Ordnung ermöglicht. Zudem werde Oberflächenentwässerung eingeleitet. Mit Veräußerung des Grundstücks sei der Kanal ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB geworden. Das bürgerlich-rechtliche Eigentum folge insoweit der öffentlichen Aufgabe der Durchleitung des Wassers (vgl. näher VG Potsdam a.a.O. Rn. 33 ff.).
d) Diese Rechtsansicht erscheint der beschließenden Kammer insoweit als inkonsequent, als auch nach Auffassung des VG Potsdam das Kanalbauwerk durch seine Verlegung in die im Eigentum der Stadtgemeinde stehenden Grundstücke (zunächst) wesentlicher Bestandteil dieser Grundstücke geworden sein soll. Weitere Konsequenz der Einordnung als „wesentlicher Bestandteil“ ist dann aber ebenfalls, dass die einmal begründete Bestandteilseigenschaft nicht durch einen Eigentumswechsel an der Hauptsache – hier in Form der Grundstücksveräußerungen und Eigentumsumschreibungen – aufgehoben werden kann. Erforderlich für eine Trennung der dinglichen Schicksale von Grundstück und Leitung ist vielmehr, dass zeitgleich mit der Einigung über die Hauptsacheübertragung ein gesondertes Eigentum an den Leitungen „begründet“ wird, z.B. durch Schaffung eines Benutzungsrechts an dem – sodann – fremden Grundstück (wobei ein solches Recht auch stillschweigend zu Stande kommen kann) (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. Mai 2012 – 2 U 161/11, juris Rn. 51).
e) Ob die vorstehende Rechtsansicht des VG Potsdam im Ergebnis greift, erscheint bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offen, zumal das VG Potsdam die Berufung nach § 124 Buchst. a Abs. 1 S. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Im Rahmen der Rechtsfortbildung sei die Entscheidung der Rechtsfrage, ob das Kanalbauwerk eines Gewässers II. Ordnung unselbstständiger Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 2 BGB sei und deswegen eine Verantwortlichkeit nach § 85 BbgWG abweichend vom Eigentum an dem Grundstück begründe, von allgemeinem Interesse (VG Potsdam a.a.O. Rn.46).
IV.
1.
Unbeschadet dessen spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks dem vom Antragsgegner vertretenen Gewässerunterhaltungsverband als Gewässerunterhaltungspflichtigen deswegen die Mehrkosten zu ersetzen hat, weil ihr Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden musste
(§ 85 Abs. 1 Nr. 4 BbgWG). Dies ergibt sich aus folgendem:
Die dringende Sanierungsbedürftigkeit der verrohrten Teilstrecke des N... war bzw. ist zwischen den Beteiligten unstreitig und folgt im Übrigen aus der durch das Büro AquaConstruct vorgenommenen Bauzustandsuntersuchung für den verrohrten Teil des N... vom 4. Februar 2008 (BA I Nr. 1.7.16) sowie dem Sanierungsgutachten des Technischen Büros Wasserwirtschaft & Landeskultur vom 25. Oktober 2010 (BA I Nr. 1.7.29). Danach bestand sofortiger Handlungsbedarf im Hinblick auf das Alter der Durchleitung (ca. 84 Jahre), das Eindringen umliegenden Bodens durch Risse, Einsturzbereiche und die starke Gefährdung der Standsicherheit. Bei einer weiteren Untätigkeit bestand den Untersuchungen zufolge die Gefahr eines teilweisen Einsturzes des Gewölbes. Das Grundstück der Antragstellerin, aber auch das aufstehende Marktgebäude (Abstand zum Kanalabschnitt ca. 8 m), wäre dadurch in seinem Bestand gefährdet gewesen. Der ohne Sanierungsarbeiten zu befürchtende Einsturz von Kanalabschnitten hätte mit einiger Wahrscheinlichkeit auch das Marktgebäude der Antragstellerin in Mitleidenschaft gezogen. Das Wasser des N... hätte sich nämlich einen neuen Weg suchen müssen (und gesucht), was voraussichtlich nicht ohne Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin geblieben wäre (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 42).
2.
Dass die Antragstellerin bauplanungsrechtlich den nördlich vom Marktgebäude belegenen Grünstreifen ohnehin nicht ausnutzen dürfe, wie sie vortragen lässt, ist allerdings in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. § 85 BbgWG regelt - wie bereits oben ausgeführt - keinen Beitrag, sondern einen Aufwendungsersatzanspruch. Entscheidend ist nicht ein abstrakter Vorteil, sondern der konkrete Umfang der Mehraufwendungen, die durch die Bestandssicherung eines anliegenden Grundstücks verursacht werden. Es ist daher nicht maßgeblich, auf welche Weise die betreffenden Grundstücke genutzt werden und welches subjektive Interesse die jeweiligen Eigentümer an der Bestandssicherung ihres Grundstücks haben. Dies gilt umso mehr, als sich die Nutzung im Laufe der Jahre der Existenz des Sicherungsbauwerks grundlegend ändern kann. Die Rechtsbeziehung besteht zudem ausschließlich zwischen dem Unterhaltungspflichtigen und dem jeweiligen Eigentümer. Unter mehreren Eigentümern unterschiedlicher Grundstücke, die dem Unterhaltungspflichtigen zur Erstattung der jeweiligen Mehrkosten verpflichtet sind, besteht keine Gesamtschuldnerschaft. Sie schulden die Erstattung der Mehrkosten nicht in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Unterhaltungspflichtige aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 Satz 1 BGB). Vielmehr besteht jeweils ein isoliertes Schuldverhältnis zwischen dem Unterhaltungspflichtigen und dem jeweiligen Eigentümer. Eine Kostenverteilung entsprechend § 426 Abs. 1 BGB, der zudem nur für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner gilt, kommt daher nicht in Betracht (so OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Februar 2017 – 13 LC 60/15 –, Rn. 57, juris).
Auch die tatsächliche Frage der besonderen Bestandssicherung erscheint bei summarischer Prüfung noch als offen, da anhand der Aktenlage keine sichere Beurteilung der Gefährdung des Grundstücks der Antragstellerin einschließlich des Marktgebäudes abgegeben werden kann.
V.
Soweit die Antragstellerin ansatzweise noch geltend macht, auch in der Höhe seien die geltend gemachten Mehrkosten zumindest teilweise nicht umlagefähig - dies betreffe die Schadensuntersuchung, ihrer Ansicht nach eine Aufgabe der allgemeinen Unterhaltungspflicht, und die vom Antragsgegner abgerechneten Eigenleistungen über immerhin ca. 63.000 Euro, die nicht nachvollziehbar dargelegt worden seien – dürfte dem jedenfalls im Rahmen des hier maßgeblichen Prüfungsmaßstabs nicht zu folgen sein.
1.
Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen waren bei summarischer Prüfung von ihrem Umfang her gerechtfertigt. Allerdings können zu den erstattungsfähigen Kosten nur solche gerechnet werden, die zur sachgerechten Unterhaltung aus der Sicht einer sparsam wirtschaftenden und zugleich vorausschauend planenden Körperschaft zum Zeitpunkt der Planung und Durchführung der Unterhaltung erforderlich erschienen. Der Grundsatz der anlagen- und kostenbezogenen Erforderlichkeit gebietet, dass die Kostenpflichtigen nicht zu den Kosten überflüssiger Maßnahmen und nicht zu überhöhten Aufwendungen für an sich notwendige Maßnahmen herangezogen werden. Dies folgt auch aus dem Rechtsgedanken der §§ 683, 670 BGB, da der Unterhaltungsverband bei den Mehrkosten verursachenden Maßnahmen im Interesse der Anlieger des Gewässers wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. Bei der Beurteilung, was im Einzelfall bei der Art und Weise der Durchführung der Unterhaltung für notwendig und erforderlich gehalten werden darf, steht dem Unterhaltungsverband bzw. der Wasserbehörde jedoch ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch überschritten ist. Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn Kosten in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also auch sachlich schlechthin nicht mehr als vertretbar hätten erscheinen dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1997 - 8 B 105.97 -, juris, Rn. 6; VG Magdeburg, Urt. v. 13.02.2012 - 9 A 184/11 -, juris, Rn. 20). Dafür ist hier nichts ersichtlich (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Februar 2017 – 13 LC 60/15 –, Rn. 60, juris).
2.
So spricht alles dafür, dass die Schadensuntersuchung (Kosten i. H. v. 1.630,91 €) und die sich anschließende Schadensbeseitigung im Rahmen der Kanalsanierung als ein sich bedingender Vorgang anzusehen sind und deswegen die insoweit entstandenen Kosten als Mehrkosten anteilig verlangt werden dürfen.
3.
Im Grundsatz sind auch bewertete gemeindliche Eigenleistungen im Rahmen der Aufwandsermittlung berücksichtigungsfähig. Dem Gewässerunterhaltungsverband kommt dabei ein Bewertungsspielraum zu, dessen sich der Gewässerunterhaltungsverband bewusst sein muss und dessen Grenzen nicht überschritten werden dürfen. Die Bewertung kann gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Vorgaben oder deren Sinn und Zweck verkannt wurden, ob die Behörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausging und/oder die nach Lage der Dinge einzustellenden Gesichtspunkte nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Vor diesem Hintergrund darf bei der Bewertung von Eigenleistungen nicht übersehen werden, dass der Gewässerunterhaltungsverband im Hinblick auf die von ihm bewerteten Eigenleistungen jedenfalls keinen Gewinn erzielen darf (vgl. für das Beitragsrecht Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearbeiter: Mildner, 38. Ergänzungslieferung [März 2008] § 8 Rn. 1359). Hierfür gibt es indes keine greifbaren Anhaltspunkte. Dass überhaupt Eigenleistungen i. H. von insgesamt 63.575,20 € (bei Gesamtkosten i. H. von 185.514, 39 €) abgerechnet worden sind, deutet im Gegenteil vielmehr darauf hin, dass der Gewässerunterhaltungsverband tw. mit eigenen Ressourcen saniert und demgemäß Aufwendungen, die sonst durch Beauftragung von Fremdleistungen angefallen wären, erspart hat. Dass die in der Kostenzusammenstellung aufgeführten Eigenleistungen nicht erbracht worden sein könnten, behauptet auch die Antragstellerin nicht, sondern beruft sich pauschal auf deren - für die Antragstellerin - nicht nachvollziehbare Darstellung.
4.
Da nach § 85 Abs. 1 S. 3 BbgWG eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt (vgl. auch die Kostenzusammenstellung Sanierung N... 2.10.7 in BA I) erscheint es jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren als hinreichend, wenn die bewerteten Eigenleistungen - gegliedert nach dem Monat, in dem sie angefallen sind, sowie nach Art und Weise der Bauausführung („offen“ bzw. „geschlossen“- in der Kostenzusammenstellung aufgeführt werden. Nachzutragen wäre im Hauptsacheverfahren, welche Sachkosten und insbesondere Personalkosten (-sätze) den bewerteten Eigenleistungen zugrunde gelegt worden sind. Im angegriffenen Leistungsbescheid hat der Antragsgegner zudem dargelegt, dass die gewöhnlichen Unterhaltungskosten bereits abgezogen wurden, die laut Anhörungsschreiben vom 16. August 2018 im Jahre 2015 und 2016 durchschnittlich 1,08 €/m Gewässer betragen haben sollen.
VI.
Es spricht weiter sehr vieles dafür, dass die Heranziehung der Antragstellerin auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht und die Grenzen verhältnismäßiger Inhaltsbestimmung des Grundeigentums nicht übersteigt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung der auf seinem Grundstück befindlichen Altlasten kann zwar das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer abverlangt werden darf, durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt sein. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Sanierungsmaßnahme ist demnach nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, juris, Rn. 54 ff.). Anders als in den Fällen der Altlastensanierung geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht um die Beseitigung von Gefahren für die Allgemeinheit. Die Antragstellerin wird zur Erstattung der Mehrkosten herangezogen, die (ausschließlich) in ihrem Interesse als Grundstückseigentümerin aufgewendet worden sind. Auch stellt sich nicht die Alternative der Kostenübernahme durch die Allgemeinheit, sondern lediglich durch einen anderen Eigentümer oder aber den Gewässerunterhaltungsverband. Diese stehen dem Zweck der Aufwendungen aber nicht näher als die Antragstellerin, deren Grundstück mit diesen Aufwendungen besonders gesichert worden sein dürfte (zum niedersächsischen Wasserrecht OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Februar 2017 – 13 LC 60/15 –, Rn. 58, juris).
C.
Sind die Erfolgsaussichten nach alledem offen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei dieser Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin einerseits und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits ist auch der Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, ferner eine gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Da hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat, bedarf es des Vorliegens besonderer Umstände, um hiervon abweichend eine Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. W. - R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 114,152a). Mit Blick darauf sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Der Umfang der Begründung einer die Aufhebung ablehnenden Entscheidung ergibt sich dabei aus den Argumenten im Vortrag des (jeweiligen) Antragstellers. Dieser muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, Rn. 22, juris). Solche qualifizierten Argumente hat die Antragstellerin hier nicht vorgetragen. Für die finanziell leistungsfähige Antragstellerin streitet lediglich der Umstand, dass sie aufgrund des sofort vollziehbaren Leistungsbescheides nicht unerheblich mit einer Geldforderung belastet wird. Hingegen ist der Gewässerunterhaltungsverband mit der Begleichung der gesamten Sanierungskosten (i. H. von ca. 185.000,00 €) bereits in Vorlage getreten. Mit Blick auf die gesetzgeberische Intention, im öffentlichen Interesse die Handlungsfähigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände jederzeit zu gewährleisten, gebührt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug der Vorrang.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wobei die Kammer in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. 2017, Anh § 164 Rdnr. 14, Ziff. 1.5, bei dem hier vorliegenden sonstigen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt ¼ der streitigen Geldleistung (des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes) zugrunde legt.