Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wärmeplanungsgebührenordnung

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§ 2 Zeitgebühr

(1) Soweit Gebühren als Zeitgebühr zu berechnen sind, ist ein Stundensatz in Höhe von 84 Euro zu Grunde zu legen. Die Abrechnung der Zeitgebühr erfolgt je angefangener Viertelstunde.

(2) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

§ 1 § 3