Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung
BbgWPV§ 6 Evaluierung
(1) Das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium wird die Wärmeplanungsverordnung, insbesondere das vereinfachte Verfahren des Wärmeplanungsgesetzes evaluieren. Grundlage der Evaluierung bilden die im Internet veröffentlichten Wärmepläne sowie die Unterlagen zum Kostenerstattungsverfahren.
(2) Die Evaluierung erfolgt erstmalig nach dem 31. Dezember 2028, danach alle zwei Jahre.