Gesetze / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz

BbgÖbVIG

§ 13 Erlöschen der Zulassung

(1) Die Zulassung erlischt,

wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist,

mit dem Wirksamwerden des Verzichts auf die Zulassung oder

mit dem Tod.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Zulassung verzichtet haben oder deren Zulassung wegen Erreichen der Altersgrenze aufgrund § 15 Absatz 1 Nummer 1 widerrufen wurde, dürfen ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „in Ruhe“ oder „i.R.“ führen.

§ 12 § 14