Gesetze / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz
BbgÖbVIG§ 3 Versagungsgründe
Nicht zugelassen werden darf,
wer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
wer im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, auf deren Grund Beamtinnen oder Beamte ihre Beamtenrechte verlieren;
wer in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist oder durch Kündigung aus wichtigem Grunde, der auch zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist oder wem eine frühere Berechtigung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben entzogen worden ist und die Gründe für diesen Entzug weiter fortbestehen;
wer eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Tätigkeiten unvereinbar ist;
wer in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist;
wer Beamtin oder Beamter ist, es sei denn, es handelt sich um einen Status als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter;
wer sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten (§ 4 Absatz 2);
wer in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der zuzulassenden Person eröffnet oder die zuzulassende Person in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist;
wer nicht über die persönliche Zuverlässigkeit oder erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit verfügt.