Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 21 Beendigungsgründe

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
§ 20 § 22