Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge)

BeamtVG§31DV

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2