Gesetze / Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

BefBezG 2008

§ 2 Schutz von Verfassungsorganen

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

§ 1 § 3