Gesetze / Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
BefBezG 2008§ 5 Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.