Gesetze / Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

BefBezG 2008

§ 5 Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

§ 4