Gesetze / Beherbergungsstatistikgesetz
BeherbStatG 2003§ 1 Anordnung, Zweck
Über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) werden statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt.
Gesetze / Beherbergungsstatistikgesetz
BeherbStatG 2003Über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) werden statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt.