Gesetze / Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung
BeiratsV§ 4 Aufgaben des Beirates
Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.