(1) Alle Versicherungsunternehmen haben der Bundesanstalt eine elektronische Fassung der folgenden Unterlagen einzureichen:
1.jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in
§ 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Bestätigungen und der nach
§ 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen;
2.jeweils unverzüglich nach der Feststellung
a)den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
b)den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß
§ 37 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
c)den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß
§ 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes;
3.unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluss entgegengenommen hat,
a)den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Fassung, wie er der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde,
Der Bestätigungsvermerk oder Vermerk nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen.
(2) Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen
2.vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und
3.vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat.
Im Original des Geschäftsberichts ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs von dessen Mitgliedern handschriftlich zu unterzeichnen. Die handschriftliche Unterzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat.