Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV 2017§ 20 Frist für die Einreichung
Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.