Gesetze / Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
BergArbWoFöG§ 9 Einzelne Wohnräume
Die in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.
Gesetze / Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
BergArbWoFöGDie in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.