Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

BergMAusbV

§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Vortrieb und Gewinnung und
2.
Transport und Instandhaltung

gewählt werden.

§ 1 § 3