Gesetze / Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen BergRVÄndV Art 6 Übergangsvorschrift zu Artikel 5 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 der in Artikel 5 genannten Verordnung sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.