Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergbehörden-Zuständigkeitsverordnung

BergbhZV

§ 1

(1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für die Ausführung des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 ( BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie für die auf der Grundlage des § 68 Absatz 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung ist zuständig für die Feststellung des Wertes nach § 31 Absatz 2 Satz 2 und die Zustimmung nach § 79 Absatz 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.

(3) Die zuständigen Behörden für Auskünfte nach § 110 Absatz 6 des Bundesberggesetzes sind diejenigen, die jeweils über Anträge auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung entscheiden.

§ 2