Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

BergtechAusbV

§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

§ 4 § 6