Gesetze / Besoldungsüberleitungsgesetz

BesÜG

§ 5a Teilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen

(1) Die Monatsbeträge der Anlagen nehmen an allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

§ 5 § 6