Gesetze / Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

BesÜV2Bek 1993-06-02

Anlage IV B (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Dezember 1992 Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 806

TarifklasseZu der Tarifklasse gehörende BesoldungsgruppenStufe 1Stufe 2Stufe 3 1 Kind
IaB 3 bis B 11765,89888,07992,61
C 4
R 3 bis R 10
IbB 1 und B 2646,09768,27872,81
A 13 bis A 16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
IcA 9 bis A 12574,19696,37800,91
IIA 1 bis A 8540,90657,24761,78


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 104,54 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 29,60 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 22,20 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 14,80 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:Tarifklasse Ic459,36 DM,
Tarifklasse II432,72 DM.