Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Besoldungszuständigkeitsverordnung
BesZustVO§ 1
(1) Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 2 und 3 sowie nach § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den Minister des Innern übertragen. Die Rechtsverordnungen
sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu erlassen.
(2) Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den für die Aufsicht über die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts jeweils zuständigen Minister übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu erlassen.
(3) Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 49 Abs 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den Minister der Justiz übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu erlassen.