Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind.
Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind.