Gesetze / Beurkundungsgesetz BeurkG § 20a Vorsorgevollmacht Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.