Gesetze / Beurkundungsgesetz BeurkG § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.