Gesetze / Beurkundungsgesetz BeurkG § 2 Überschreiten des Amtsbezirks Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.