Gesetze / Beurkundungsgesetz BeurkG § 36 Grundsatz Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.