Gesetze / Beurkundungsgesetz BeurkG § 68 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.