Gesetze / Beurkundungsgesetz BeurkG § 72 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.