Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
BewG§39DV 2§ 1
Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die weinbauliche Nutzung der Anlage zu entnehmen.