Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes

BewG§39DV 2

§ 1

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die weinbauliche Nutzung der Anlage zu entnehmen.

§ 2