Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
BewG§39DV 3§ 1
Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung
1.
für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,
2.
für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,
3.
für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4
zu entnehmen. Die Anlage 1 enthält Vorbemerkungen zu den Anlagen 2, 3 und 4.